Arbeitsrecht Arbeitszeugnis Gelsenkirchen

Wichtige Informationen zum Arbeitszeugnis finden Sie auf dieser Seite. Gibt es einen grundsätzlichen Anspruch auf ein Zeugnis? Müssen formelle und inhaltliche Vorgaben erfüllt sein? Gerne hilft Ihnen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin Löbbecke bei Fragen oder konkreten Problemen im Zusammenhang mit Arbeitszeugnissen weiter. Die Kanzleiräume befinden sich nordöstlich von Gelsenkirchen.

Einfache Zeugnisse und qualifizierte Zeugnisse

Das einfache Zeugnis beschreibt kompakt und sachlich die Art und Dauer der im Betrieb übernommenen Tätigkeiten. Mit dem qualifizierten Arbeitszeugnis werden weiterhin auch Leistung und Führung des Arbeitnehmers in die schriftliche Bewertung einbezogen. Ein qualifiziertes Zeugnis ist oft erwünscht, da der Arbeitnehmer für weitere Bewerbungen mit guten Zeugnissen für sich werben kann. Doch gerade die starke Ausformulierung kann auch Gefahrenpotenzial haben. In der Vergangenheit gab es immer wieder Fälle, in denen Formulierungen mehrdeutige – auch negative – Interpretationen zugelassen haben (sog. Zeugnissprache). Die Prüfung eines Arbeitszeugnisses durch einen Anwalt ist daher immer zu empfehlen!

Wer kann ein Arbeitszeugnis verlangen?

Auszubildende, Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen haben Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Der Zeugnisanspruch ist einheitlich geregelt in § 109 der Gewerbeordnung. Der Anspruch für Auszubildende ergibt sich aus § 16 des Berufsbildungsgesetzes. Der grundsätzliche Anspruch gilt für das einfache Zeugnis. Auf Verlangen ist auch ein qualifiziertes Zeugnis auszustellen.

Mindestangaben in einem Arbeitszeugnis

Folgende Angaben muss ein qualifiziertes Zeugnis mindestens enthalten:

  • Name und Anschrift der Firma
  • Datum des Zeugnisses
  • Personaldaten des Arbeitnehmers
  • Dauer des Arbeitsverhältnisses
  • genaue Beschreibung der Tätigkeit(en)
  • Bewertung von Leistung und Führung

Nur auf Wunsch des Arbeitnehmers können auch die Gründe der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit in das Zeugnis aufgenommen werden. Ausfallzeiten haben in einem Arbeitszeugnis im Regelfall nichts verloren, da sie weder mit dem Aufgabenfeld noch mit der objektiven Leistung zu tun haben. Stellt die Ausfallzeit jedoch eine wesentliche Unterbrechung der Beschäftigung dar, ist der Arbeitgeber berechtigt, diese zu erwähnen.

 
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